Datenverknüpfung
Die Dienstleistung besteht darin, Datenbestände unterschiedlicher Herkunft mit einem projektspezifischen Schlüssel zu pseudonymisieren und in adäquater Form bereitzustellen. Der Zugriff Dritter auf BFS-verknüpfte Datensätze ist an klare gesetzliche und vertragliche Bedingungen geknüpft. Durch die Verknüpfung existierender Datensätze wird ein Mehrwert geschaffen, ohne zusätzliche Befragungen durchführen zu müssen.

Beschreibung
Das BFS führt unter bestimmten Voraussetzungen Verknüpfungen im Auftrag Dritter durch.
Eine Verknüpfung für Dritte kann nur erfolgen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Zweckgebundenheit
- Rechtssicherheit
- Methodische Voraussetzungen
- Technische Machbarkeit
- Umsetzung
Das BFS prüft das Anliegen aus fachlicher, methodischer und rechtlicher Sicht und erstellt einen Datenschutzvertrag.
Die benötigten Daten werden vom BFS zusammengetragen und aufbereitet,
Das BFS pseudonymisiert sämtliche involvierten Datenquellen mit einem projektspezifischen Schlüssel. Die Daten werden über einen gesicherten Kanal an die Datenempfängerin geliefert.
Bereich der Leistungserbringung: Statistikproduktion
Gesetzliche Grundlage
- Schweizerisches Bundesstatistikgesetz (BstatG), Art. 14a → SR 431.01
- Bundesstatistikverordnung (BStatV), Art. 39 → SR 431.011
- Verordnung des EDI über die Verknüpfung statistischer Daten (Datenverknüpfungsverordnung) → SR 431.012.13
- Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen des Bundes und die Bekanntgabe von Daten aus den vom Bundesamt für Statistik geführten Registern (Verordnung über die Gebühren im Statistikbereich, GebV-Stat), Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Anhang 1, Ziff. 2 → SR 431.09
Zielgruppe
- Forschende (Universitäten und Fachhochschulen, Planungsbüros, usw.)
- Regionale Statistikämter
- Andere Bundesämter
Nutzen
Datenverknüpfungen haben zum Ziel, Informationen aus bestehenden Daten zu gewinnen, Doppelspurigkeiten zu vermeiden, Kosten zu minimieren und Synergien zu erzielen.
Mehrfachnutzung von Daten: Durch die Verwendung der entsprechenden Identifikatoren in den verschiedenen Datenbeständen ermöglicht die Verknüpfung die Erarbeitung zahlreicher statistischer Informationen auf Grundlage bestehender Datenbestände.
Datenschutz: Die Sicherstellung des Datenschutzes hat dabei höchste Priorität.
Gebührenpflichtigkeit
Die Gebühren für Datenverknüpfungen werden berechnet, indem der Punktwert mit der Gesamtpunktzahl der entsprechenden Dienstleistung multipliziert wird.
Der Punktwert beträgt 2 Franken.
Die Gesamtpunktzahl der entsprechenden Dienstleistung berechnet sich gemäss der Tabelle.
Kontakt
Bundesamt für Statistik
Sektion Qualität, Recht, Geschäftsverwaltung
verknuepfungen@bfs.admin.ch
+41 58 46 36646