Bilaterales Statistikabkommen Schweiz – Europäische Union
Durch das bilaterale Statistikabkommen, das seit 2007 in Kraft ist, können die Schweiz und die Europäische Union (EU) vergleichbare und kohärente Statistiken in Bereichen wie Wirtschaft, Preise oder Aussenhandel erstellen. Das Abkommen definiert die Statistikbereiche sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit. Damit wird der Zugang zu harmonisierten Daten für Analysen oder Entscheidungsprozesse für die Nutzerinnen und Nutzer erleichtert.

Direktzugang
- Abkommen mit der EU über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
- EUR-Lex: Zugriff auf die Rechtsakte der EU
- Schweizerische Europapolitik (EDA)
Teilnahme der Schweiz am Europäischen Statistischen System
Dank des Abkommens ist die Schweiz bei der Verarbeitung ihrer Daten durch Eurostat (statistisches Amt der EU) mit den EU-Mitgliedstaaten und den EWR/EFTA-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen gleichgestellt. Sie nimmt an den Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU im Statistikbereich teil, jedoch ohne Stimmrecht. Im Gegenzug leistet die Schweiz einen jährlichen finanziellen Beitrag zum europäischen statistischen Programm. Weitere Informationen zum europäischen statistischen System
Ethische Grundsätze und Rahmenwerke
Die Entwicklung, Produktion und Verbreitung von Statistiken basiert auf verschiedenen Grundsätzen. Dazu gehören Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, Unabhängigkeit, statistische Geheimhaltung und die Begrenzung des Aufwands für die Befragten. Diese Grundsätze werden im Verhaltenskodex für europäische Statistiken konkretisiert, der für die Schweiz und die EU als Referenz dient. Weitere Informationen zum Verhaltenskodex
Funktionsweise und Verwaltung des Abkommens
Die Zusammenarbeit basiert auf einem klassischen Modell, bei dem keine Gesetzgebungskompetenzen auf eine supranationale Instanz übertragen werden. Ein Gemischter Ausschuss Schweiz–EU verwaltet das Abkommen, spricht Empfehlungen aus und trifft gemeinsame Entscheidungen, insbesondere zur Anpassung der Anhänge und zur Festlegung der statistischen Jahresprogramme. Die Beschlüsse des Ausschusses sind für beide Parteien verbindlich.
Im Abkommen geregelte Statistikbereiche
Das Abkommen regelt folgende Statistikbereiche:
- Unternehmensstatistik (einschliesslich Aussenhandelsstatistik)
- Verkehrs- und Tourismusstatistik
- Statistische Grundsätze und Geheimhaltung
- Bevölkerungs- und Sozialstatistik
- Wirtschaftsstatistik
- Nomenklaturen
- Landwirtschaftsstatistik
- Energiestatistik
- Umweltstatistik
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