Bekanntgabe von Personendaten / Lieferung von Individualdaten
Das BFS stellt ausgewählte Personendaten und Daten juristischer Personen Forschungs- und Statistikstellen sowie Dritten zur Verfügung – unter Einhaltung des Datenschutzes. Voraussetzungen und zulässige Zwecke richten sich nach dem Datenschutzrecht und dem Statistikgeheimnis. Die Daten können für Statistik, Forschung und Planung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen genutzt werden und entsprechende Mehrwerte bringen.

Beschreibung
Die Statistikproduzenten des Bundes dürfen Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie Dritten unter bestimmten Voraussetzungen Personendaten und Daten juristischer Personen für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben.
Die Bekanntgabe von Einzeldaten erfordert eine klare Beschreibung des Verwendungszweckes sowie der dazu benötigten Daten. Eine Datenbekanntgabe erfolgt nur, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist, dass die Statistikproduzenten keine Datenlieferungspflicht haben. Zudem gilt das Prinzip der Datensparsamkeit: Es werden nur jene Daten geliefert, die tatsächlich benötigt werden.
Voraussetzung für eine Datenweitergabe ist die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie die Unterzeichnung eines Datenschutzvertrages. Anschliessend bereitet der betroffene Statistikproduzent die Daten vor, damit sie über einen gesicherten Kanal an den Datenempfänger/die Datenempfängerin geliefert werden können.
Bereich der Leistungserbringung: Statistikproduktion
Gesetzliche Grundlage
- Bundesstatistikgesetz (BStatG), Art. 19 Abs. 2 → SR 431.01
- Bundesstatistikverordnung (BStatV), Art. 37 Abs. 1 → SR 431.011
- Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen des Bundes und die Bekanntgabe von Daten aus den vom Bundesamt für Statistik geführten Registern (Verordnung über die Gebühren im Statistikbereich, GebV-Stat), Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 1, Ziff. 1 → SR 431.09
Zielgruppe
Universitäten, Hochschulen, Firmen, Forschungs- und Statistikstellen anderer Bundesämter, kantonale Statistikstellen, internationale Organisationen und andere Stellen, die keine personenbezogenen Vollzugsaufgaben haben
Nutzen
Die Bekanntgabe von Einzeldaten ermöglicht Auswertungen im öffentlichen Interesse, die die Statistikproduzenten nicht alle selbst durchführen können.
Verlässliche Daten: Nutzende haben mit dieser Dienstleistung Zugang zu hochwertigen Daten, welche nicht öffentlich zugänglich sind. Dies ermöglicht den Nutzern eine sichere Grundlage für Ihre Analysen.
Rechtssicherheit: Durch den Abschluss eines Datenschutzvertrages sind die strikte Einhaltung von Datenschutz und Statistikgeheimnis im Rahmen der Datennutzung rechtlich abgesichert. Dies schafft Vertrauen bei den Datenlieferanten sowie in der Öffentlichkeit.
Gebührenpflichtigkeit
Die Gebühren werden gemäss der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen des Bundes und die Bekanntgabe von Daten aus den vom Bundesamt für Statistik geführten Registern (Verordnung über die Gebühren im Statistikbereich, GebV-Stat, SR 431.09) berechnet, indem der Aufwand für die Datenlieferung (Abklärungen, Aufbereitung der Daten und Erstellung Datenschutzvertrag) verrechnet wird.
Gebührentabelle (falls gebührenpflichtig)
Kontakt
Bundesamt für Statistik
Sektion Qualität, Recht, Geschäftsverwaltung